Die Hemmschwelle für viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook ist sehr gering. Schnell ist ein Beitrag verfasst und an die Facebook-Pinnwand eines anderen gepostet. Dieser wird vielfach gelesen und verbreitet sich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis.
Oft haben solche Beiträge aber ehrverletzende oder beleidigende Aussagen zum Inhalt. Sie zielen darauf ab, andere in Ihrem Ruf zu schädigen oder lügen zu verbreiten.
In einem solchen Fall wird das Persönlichkeitsrecht des Opfers mit Füßen getreten. Das Opfer einer Beleidigung, Verleundung oder üblen Nachrede hat aber viele Möglichkeiten, sich zu wehren. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch eine Anzeige bei der Polizei kann auch zivilrechtlich vorgegangen werden. Insbesondere eine anwaltliche Abmahnung zeigt häufig Wirkung beim Verfasser der Beleidigung. In einer solchen Abmahnung wegen einer Beleidigung auf Facebook werden umfangreiche Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere ein Unterlassungsanspruch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ein Rechtsverletzer ebenfalls zu tragen hat. In bestimmten Fällen können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Widerruf oder Gegendarstellung in Betracht kommen. Auch gegen Facebook direkt bestehen möglicherweise Ansprüche aus der sogenannten Störerhaftung.
Es emfiehlt sich bei einer unwahren Behauptung oder ehrverletzenden Äußerung auf Facebook eine schnellstmögliche Vorgehensweise, da sich die Beitrag schnell weiter verbreiten und ein Ruf schnell Schaden nimmt, insbesondere, wenn es an Dritte wie den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Geschäftspartner oder Kunden gelangt.
Ob im Einzelfall eine Abmahnung und die Durchsetzung Ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist, überprüft Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem gerne für Sie.
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