Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt unterschiedliche Werke. Dies sind ein Film, Musikstück oder Foto. Aber auch Texte und „greifbare“ Werke, z.B. Spiele, können geschützt sein.

Nun genießt der Urheber grundsätzlich das Recht, über die Verwertung seines Werkes allein entscheiden zu können. Wer also ohne Einwilligung ein urheberrechtlich geschütztes, fremdes Werk nutzt, verletzt das Urheberrecht. Bei einer solchen Urheberrechtsverletzung kann der Urheber einen Anwalt für Urheberrecht beauftragen und seine Ansprüche durchsetzen lassen. Dann kommt es oftmals zunächst zu einer Abmahnung des Rechtsverletzers.

Gerade im Internet kann eine Urheberrechtsverletzung leicht aufgedeckt werden. Der Rechtsanwalt wird üblicherweise im Rahmen der Abmahnung Unterlassung und Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung fordern. Auch die beim Rechtsinhaber entstehenden Anwaltskosten können vom Rechtsverletzer verlangt werden. Insgesamt kann dies leicht Forderungen im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich ausmachen und so teuer werden.

Als Anwalt im Urheberrecht vertrete ich Urheber und Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken genauso wie Personen, die von Urhebern mittels Abmahnung oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem kann Sie im Urheberrecht kompetent unterstützen.

ausgewählte Beispiele einer Urheberrechtsverletzung

Haben Sie eine Abmahnung oder Klage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten, helfe ich Ihnen als Anwalt im Urheberrecht

  • Prüfung der Abmahnung bzw. des Anspruchs
  • Zurückweisung der Abmahnung oder Verhandlung mit dem Rechteinhaber insbesondere zur Senkung der Forderung der Abmahnkosten und des Schdensersatzes
  • Entwurf einer Unterlassungserklärung, sog. modifizierte Unterlassungerklärung
  • Vertretung bei einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung (insbesondere auf Unterlassung, Auskunft, Zahlung)

Sind Sie Urheber und möchte Ihr Werk schützen und gegen Rechtsverletzer vorgehen, helfe ich Ihnen als Rechtsanwalt im Urheberrecht

  • Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung
  • Abmahnung einer fehlender Urheberangabe
  • Aufforderung zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung, z.B. Sperrung, Vernichtung oder Löschung
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Geltendmachung von Schadensersatz und Abmahnkosten
  • gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Punkte im Eilverfahren oder Klageverfahren