Was ist die Schufa und was macht sie?
Bei der „Schufa“ (Abk. für: „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“), die für den sog. Schufa-Eintrag zuständig ist, handelt es sich um ein in Wiesbaden sitzendes Unternehmen mit der vollständigen Firmenbezeichnung „SCHUFA Holding AG“. Die Schufa speichert Daten von mit ihm zusammenarbeitenden Unternehmen wie unter anderem Banken, Mobilfunk-, Telefonanbieter, Versandhäuser und Versicherungen. Die kooperierenden Unternehmen leiten relevante Daten über das Zahlungsverhalten ihrer eigenen Kunden an die Schufa weiter, die auf Grundlage dieser Daten einen sogenannten „Schufa-Score-Wert“ ermittelt. Dieser Wert liegt zwischen 1 und 100 Prozent und drückt mit steigender Zahl eine steigende Bonität des Kunden aus. Bevor ein Unternehmen Daten über das Zahlungsverhalten der eigenen Kunden an die Schufa weiterleitet, muss der Kunde in die Weiterleitung einwilligen. Dies geschieht meist durch die sogenannte „Schufa-Klausel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunk-, Darlehens-, DSL- oder Versicherungsvertrags etc.
Was ist der negative Schufa-Eintrag?
Der Schufa-Score-Wert wird in der Regel negativ durch sogenannte negative Schufa-Einträge beeinflusst. Der negative Schufa-Eintrag dokumentiert Probleme bei dem Zahlungsverhalten des Kunden. Dies kann durch gänzliches Ausbleiben von Zahlungen oder auch schon durch unregelmäßige Zahlungen geschehen. Die Tatsache eines negativen Schufa-Eintrags kann von späteren Vertragspartnern des Kunden, etwa von kreditvergebenden Banken, Versicherungen, Vermietern etc. vor einem etwaigen Vertragsschluss in Erfahrung gebracht werden, sofern die betreffenden Verträge ebenfalls eine „Schufa-Klausel“ enthalten. Ein negativer Schufa-Eintrag ist meist ein unüberwindbares Hindernis für eine Bank zur Kreditvergabe oder auch nur für einen Internetanbieter zum Abschluss eines DSL-Vertrags.
Wie kann ich einen negativen Schufa-Eintrag löschen?
Da ein Negativ-Eintrag die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen stark einschränken kann, ist es wichtig, dass unberechtigte Schufa-Einträge umgehend wieder gelöscht werden. Dies wirft zugleich die Frage auf, wann ein Unternehmen berechtigt ist, einen negativen Schufa-Eintrag bei der Schufa zu veranlassen bzw. wann ein berechtigter Schufa-Eintrag wieder zu löschen ist.
Ob und wann eine Meldung an die Schufa berechtigt ist, folgt aus § 28a Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Voraussetzung für einen Schufa-Eintrag ist danach insbesondere,
- dass der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
- zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
- der Betroffenen rechtzeitig vor der negativen Meldung an die Schufa, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über den bevorstehende negativ-Eintrag unterrichtet wurde und
- der Betroffene der Forderung nicht widersprochen hat.
Verbrauchern ist daher zu raten, unberechtigten Forderungen umgehend schriftlich zu widersprechen, andernfalls riskieren sie einen negativen Schufa-Eintrag. Kommt es trotz des Widerspruchs zu einem Schufa-Eintrag, ist die Eintrag rechtswidrig und muss entfernt werden. Der Anspruch auf Entfernung des falschen Schufa-Eintrags muss gegenüber dem veranlassenden Unternehmen geltend gemacht werden und nicht gegenüber der Schufa. Sofern das Unternehmen sich weigert, den negativen Schufa-Eintrag zurückzuziehen, muss notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung auf Entfernung geklagt werden. In Betracht kommen auch Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen, das den fehlerhaften Schufa-Eintrag veranlasst hat, sofern dem Betroffenen ein Vermögensschaden durch den Eintrag entstanden ist. Dies kann beispielsweise durch erhöhte Kreditzinsen wegen dem Negativeintrag der Fall sein.
War ein negativer Schufa-Eintrag doch einmal gerechtfertigt, muss der Eintrag spätestens nach drei Jahren gelöscht werden, nachdem die Forderung vollständig beglichen wurde. Auch hier sollten Betroffene die Löschung überwachen, da der hier eigentlich vorgesehene Löschungsautomatismus bisher nicht immer einwandfrei funktionierte.
Wie erfahre ich, ob ein negativer Schufa-Eintrag über mich existiert?
Um zu erfahren, ob bei der Schufa Einträge über sich selbst gespeichert sind, kann bei der Schufa eine kostenlose Eigenauskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beantragt werden (ganz einfach online unter https://www.meineschufa.de).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Sie kompetent bei der Entfernung negativer Schufa-Einträge.