Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Hemmschwelle für viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook, Onlinespielen oder Kommentarfunktionen von Webseiten und vielen anderen Anwendungen im Internet ist allerdings niedriger als im „echten“ Leben. So geschieht es leider sehr schnell, dass ein Schimpfwort oder eine andere herabwürdigende Äußerung verfasst und veröffentlicht ist. Sogenanntes Cybermobbing, Bashing oder ein Shitstorm zählen zu den intensiveren Varianten. Hierbei handelt es sich meist um die Tatbestände Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen gibt es auch zivilrechtliche.

Unterlassungsanspruch durch zivilrechtliche Abmahnung geltend machen

Diese zivilrechtlichen Möglichkeiten beleuchtet dieser Artikel. Wer eine Beleidigung oder anderweitige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begeht, kann daher neben einer strafrechtlichen Anzeige bei der Polizei auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies geschieht durch eine Abmahnung, in der insbesondere die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Unterlassungsanspruch dient dabei der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen. Die Abmahnung wird auch ausgesprochen, um dem Gegenüber zu verdeutlichen, dass seine Äußerung nicht geduldet wird und zeigt diesem die Konsequenzen seines Handelns auf. Im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen gibt es insbesondere zwei voneinander zu trennende Gruppen. Die der unwahren Tatsachenbehauptungen und die der Werturteile. Eine unwahre Tatsachenbehauptung, also kurz gesagt eine Lüge, ist objektiv feststellbar. Einem Werturteil liegt eine subjektive Bewertung zugrunde. Bei einer subjektiven Äußerung ist immer auch die Meinungsfreiheit mit zu bewerten. Erst wenn die Schwelle zu einer unzulässigen Ehrverletzung gegeben ist, besteht ein Unterlassungsanspruch. Bei Äußerungen, die den Tatbestand der Beleidigung oder Verleumdung erfüllen, ist grundsätzlich davon auszugehen.

Ausräumen der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

Weiter muss für einen Unterlassungsanspruch auch eine Wiederholungsgefahr vorliegen, also die Gefahr, dass das Persönlichkeitsrecht erneut verletzt wird. Grundsätzlich ist im hier besprochenen Rechtsbereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Es genügt normalerweise nicht, dass der Verletzer nur schreibt, dass er es nicht so gemeint habe. Ob im Einzelfall eventuell eine Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt, ist oft schwer mit Sicherheit zu sagen. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dies jedoch in der Regel der Fall, die Wiederholungsgefahr also ausgeräumt.

Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung

Eine solche Unterlassungserklärung muss auch ernstlich abgegeben werden. Das heißt, dass diese strafbewehrt sein muss. Es genügt also in der Regel nicht, sich lediglich zu verpflichten, eine Äußerung nicht mehr zu tätigen, ohne dabei etwas über die Konsequenzen zu vereinbaren, wenn man eine solche Äußerung doch wieder vornimmt. Solche Konsequenzen sind eine Strafbewehrung, also die Verpflichtung zu einer Zahlung an den Verletzten im Falle der Zuwiderhandlung. Die Höhe der Strafzahlung wird zumeist in das Ermessen des Verletzten mit einer Überprüfungsmöglichkeit durch ein Gericht gestellt und ist im Bereich des Persönlichkeitsrechts je nach Einzelfall schwankend und kann durchaus Beträge zwischen 1.000 und 10.000 € oder mehr ausmachen. Kriterien sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens. Im Bereich des Internets ist insbesondere auch die Reichweite der Äußerung relevant, also ob es von z.B. Hundertausenden Followern des Verletzers in einem öffentlichen Posting gelesen wird oder „nur“ in einem privaten Chat geäußert wird.

Unterlassungserklärung als Vertrag

Eine solche Unterlassungserklärung ist juristisch gesehen sogar ein Vertrag. Der Verletzer gibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und der Verletzte nimmt diese an, wenn Sie den Ansprüchen an eine solche Erklärung genügt.

Problem: Formulierung einer Unterlassungserklärung

Gerade hier ist aber dann der größte juristische Knackpunkt, da die Formulierung einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung für einen Laien oft nicht zu überblickende Schwierigkeiten und Risiken aufweist. Eine unzureichende, aber auch eine zu weitgehende Unterlassungserklärung kann jeweils weitreichende finanzielle Folgen haben. Steht in einer Unterlassungserklärung ein Verhalten unter Strafe, zu welchem Sie sich gar nicht verpflichten hätten müssen, kann auch hieraus eine Vertragsstrafe gefordert werden. Lassen Sie aber relevante Punkte weg oder machen unzulässige Bedingungen oder Einschränkungen, kann der Verletzte den restlichen Teil noch gerichtlich verfolgen.

Rechtsanwaltskosten, Widerruf, Gegendarstellung, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Dem Verletzten entstehen Rechtsanwaltskosten, wenn die Abmahnung durch einen Anwalt formuliert wird. Diese können aber gegenüber dem Verletzer geltend gemacht werden. Ein Verletzer hat daher die Kosten zu erstatten. Daneben kann möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen, wenn es sich um schwerwiegendere Verletzungen handelt. Auch ein Anspruch auf Widerruf der Äußerung oder Gegendarstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Äußerung öffentlich war.

Gerichtliches Verfahren

Die Abmahnung ist der Versuch, die Angelegenheit außergerichtlich und gütlich zu lösen. Sollte dies Scheitern, also insbesondere eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht korrekt abgegeben werden, kommt die Verfolgung der Ansprüche vor Gericht in Betracht. Die beiden üblichen Mittel sind eine einstweilige Verfügung oder eine reguläre Klage.

Fazit

Zwar gibt es insbesondere in Onlinespielen in den Chaträumen zwischenzeitlich vielfach Filter, die bestimmte Worte z.B. in Sternchen („***“) umwandeln. Diese Filter machen aber nur einige wenige klare Worte unkenntlich, um die allgemeine Kommunikation nicht zu gefährden und haben daher nur einen eingeschränkten Nutzen. Die vorgenannten Persönlichkeitsrechtsverletzungen können diese letztlich kaum verhindern, da die Filter auch meist leicht zu umgehen sind. So gibt es weiterhin zahlreiche Vorfälle im Internet. Die Verletzten scheuen oft davor zurück, sich zu wehren und die Dunkelziffer ist daher hoch.

Wenn Sie selbst von z.B. einer Beleidigung betroffen sind, lassen Sie sich von einem Anwalt im Persönlichkeitsrecht beraten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Er berät und hilft bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen insbesondere aufgrund Beleidigungen im Internet und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Vorschriften zum Nachlesen:

Die relevantesten Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1004 Abs.1 S.2 analog sowie 823 Abs. 1 BGB und im Grundgesetz (GG) unter Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG