Im Domainrecht dreht es sich maßgeblich um die Nutzung von Internetadressen, im Wesentlichen den Second-Level-Domains. In der Webadresse „www.internetrecht-wiesbaden.de“ ist Top-Level-Domain zum Beispiel „.de“, die Second-Level-Domain dann „internetrecht-wiesbaden“. Die Vergabe erfolgt in Deutschland über die Denic (Deutsches Network Information Center), die als eigentragene Genossenschaft die technische Abwicklung der Top-Level-Domain .de vornimmt. Für die Registrierung der Second-Level-Domain zählt das „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“-Prinzip. Streitigkeiten um Domains entwickeln sich insbesondere um Namensrechte und Markenrechte.
Nach Registrierung einer Domain können Webadressen auch gehandelt werden. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im deutschen Recht beim Domainverkauf um einen Kaufvertrag über ein Recht und die Eigentumsübertragung erfolgt durch Abtretung.
Sowohl bei der Vergabe als auch beim Kauf müssen Rechte Dritter beachtet werden:
- keine fremden Marken (z.B. Coca Cola, Nutella usw), Namen (von Personen, Prominenten, Künstlern, Bands usw), Firmen oder Geschäftsbezeichnungen (Huawei, BMW, Shell, Volkswagen usw), Werktitel (von Filmen, Software usw) oder sonstige Rechte Dritter
- keine Gemeinde-, Städte- oder Regionennamen (z.B. heidelberg.de)
- keine staatliche oder hoheitliche Bezeichnungen z.B. von Ämtern oder Behörden oder deren Teile (z.B. landgerichte.de)
- kein Domaingrabbing wie z.B. Typosquatting (Tippfehlerdomains, z.B. gogle.de, amzon.de) oder Cybersquatting
- möglichst keine zu den vorgenannten Punkten ähnliche Domainnamen und gebräuchliche Abkürzungen der fremden Rechte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem kann Sie daher im Domainrecht kompetent unterstützen.
Als Fachanwalt für IT-Recht helfe ich Ihnen im Domainrecht
- Gegenüber der DENIC
- z.B. Stellung eines DISPUTE-Antrages (Ziel des Dispute-Eintrags ist es, den Domain-Inhaber an der Übertragung der Domain zu hindern)
- Als Rechtsinhaber gegenüber fremden Domaininhabern
- insbesondere wegen Namensrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen
- außergerichtlich und gerichtlich
- Als Domaininhaber bzw. Händler
- Rechtliche Hilfe beim Kauf und Verkauf
- Haftung des Admin-C, Tech-C, Domainregistrars
- Rechtliche Gestaltung der Homepage, z.B. Impressum und anderer Pflichtangaben