Verschäfte Pflichten von Bewertungsportalen für schlechte Bewertung

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, legt dieser verschärfte Pflichten für den Betreiber eines Bewertungsportals für eine schlechte Bewertung bzw. einen Negativ-Eintrag fest.

Eine schlechte Bewertung muss von einem Bewertungsportal – wie bisher auch – nicht grundsätzlich auf dessen eventuelle Rechtsverletzungen hin überprüft werden. Um eine anlasslose Überprüfungspflicht drehte sich das Urteil aber auch gar nicht. Vielmehr ging es um eine schlechte Bewertung eines auf dem Bewertungsportal „jameda.de“ registrierten, aber anonymen Nutzers für einen Arzt. Die mit einer schlechten Note versehen Bewertung wurde vom Arzt entdeckt und dem Bewertungsportal mit einer Aufforderung zur Entfernung der Bewertung angezeigt.

Der BGH beschreibt in seinen Leitsätzen die nun anstehenden Prüfungspflichten für den Portalbetreiber:

„Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.“

„Zur Bestimmung, welcher überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – ggf. zulässigerweise anonym auftretenden Nutzers.“

Im Streitfall waren daher strenge Anforderungen an die Prüfungspflichten für Bewertungen zu stellen, da die Bewertung anonym bzw. pseudonym erschien. Das Bewertungsportal musste daher nach Erhalt des Hinweises gewissenhaft die Bewertung prüfen mit dem Ziel, die Berechtigung der Bewertung zu klären. Eine rein formale Prüfung reicht hierfür nicht aus, vielmehr muss das Portal hier ernsthaft versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Das beinhaltet auch die Anforderung von Unterlagen wie z.B. eine Rechnung, Schriftverkehr oder Terminzettel beim Bewerter. Das Portal ist dann aufgrund der sie treffenden sekundären Beweislast und eigenen materiellen Prüfpflicht verpflichtet, diejenigen Informationen, die Sie ohne Verstoß gegen §12 Abs.1 TMG weiterleiten darf, an den Bewerteten zu übermitteln, um ihm seinerseits eine Prüfungs- und Stellungnahmemöglichkeit zu gewähren. Kommt das Bewertungsprotal dem nicht nach, ist die Behauptung des Bewerteten, ein Behandlungsverhältnis (oder Mandatsverhältnis bei Anwälten oder Geschäftsverhältnis bei anderen Unternehmern) war gar nicht existent, als zugestanden zu unterstellen.

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