Kostentragung und Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Eine Markeneintragung ist nicht ohne Kostenrisiko. Sollte ein Dritter der Auffassung sein, dass durch die Markenanmeldung seine Rechte verletzt wurden, kann er einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vornehmen. Doch wer trägt dann die Kosten? Gibt es eine Kostenerstattung gegen den Unterlegenen im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung? Wie sind dann die Kosten? Grundsatz der Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung Grundsätzlich trägt im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) jeder Beteiligte seine Kosten selbst. (§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG) Ausnahmen zur Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung Eine Kostenerstattung ist im Einzelfall aber nach § 63 Abs. 1 S. 2 … weiter lesen …