Abmahnung wegen Filesharing

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht helfe ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen Filesharing!

Telefonnummer zu Rechtsanwalt Schem: 0611 15 75 35 40

Viele Anwälte haben ihr Geschäftsfeld in der Abmahnung von Internetnutzern entdeckt. Bekannte Rechtsanwälte sind in diesem Zusammenhang etwa RKA, Waldorf Frommer, Nümann und Lang, Nimrod, WeSaveYourCopyrights, Rasch, Schulenberg & Schenk oder Kornmeier & Partner. Insbesondere die Abmahnungen von sog. Filesharing, also das Teilen von Dateien zwischen Internetnutzern, steht dabei im Visier der Abmahner. Hinter den Abmahnanwälten stehen die Inhaber der Rechte an Musikstücken, Filmen, Serien, Videospielen, Büchern etc.

Die Abmahner werfen dem Anschlussinhaber in der Regel vor, ein Recht durch einen illegalen Download über eine Tauschbörse verletzt zu haben. Es werden Schadenersatzforderungen meist in Höhe von mehreren hundert Euro geltend gemacht und natürlich den Ersatz der Anwaltskosten. Regelmäßig wird auch die Abgabe einer (strafbewährten) Unterlassungserklärung gefordert.

Ist die Abmahnung gerechtfertigt?

Ob und inwieweit ein Abmahnschreiben tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Authentizität der Abmahnung wegen Filesharing prüfen

Zuweilen kommt es vor, dass sich auch Betrüger nur als Anwalt ausgeben und einen Rechtsverstoß ins Blaue hinein behaupten. Der einfachste Weg dies herauszufinden besteht darin, die Abmahnkanzlei im Internet zu suchen. Hier finden sich erste Hinweise auf die Authentizität eines solchen Abmahnschreibens. Ein in Deutschland zugelassener Rechtanwalt hat insbesondere eine IBAN-Nummer auf seinem Briefkopf, die mit DE beginnt. Betrüger, die sich nur als Anwälte ausgeben, verwenden in der Regel ausländische Bankverbindungen, also IBAN-Ziffern, die mit einer anderen Buchstabenfolge als DE beginnen.

Wurde der Rechtsverstoß begangen?

Erweist sich das Abmahnschreiben als echt, muss als nächstes die Frage geklärt werden, ob der vorgeworfene Rechtsverstoß auch tatsächlich begangen wurde. Hier ist zunächst einmal zu prüfen, ob der Anschlussinhaber zur behaupteten Tatzeit überhaupt Zugriff auf seinen Anschluss hatte. Ferner sollte der Frage nachgegangen werden, ob die Abmahner den richtigen Anschlussinhaber zur dazugehörigen IP-Adresse ermittelt haben.

Haftung für Mitbenutzer?

Hat der Anschlussinhaber den illegalen Download nicht selbst durchgeführt, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber für Mitbenutzer seines Anschlusses haftet.

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die an seinem Anschluss durchgeführten Rechtsverletzungen mittels illegaler Downloads haftet. Um diese Vermutung zu erschüttern, muss die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs geschildert werden. Es muss vom Anschlussinhaber etwa dargelegt werden, dass noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Auf diese Weise kann eine eigene Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen werden.

Wie verhalte ich mich im Falle einer Abmahnung?

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung sollten die Ansprüche der Gegenseite natürlich vollumfänglich zurückgewiesen werden. Dabei sollten der Gegenseite schriftlich die Gründe dargelegt werden, warum die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist.

Auch im Falle einer auf den ersten Blick berechtigten Abmahnung kann es durchaus Sinn machen, sich zur Wehr zu setzen. Die Gründe hierfür sind etwa:

  • Die angeforderten Schadenersatzbeträge sind zu hoch angesetzt.
  • Die Rechtsverletzung ist verjährt (kommt grundsätzlich erst frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Rechtsverletzung in Betracht, sofern nicht vorher z.B. ein Mahnbescheid oder eine Klage gegen den Anschlussinhaber eingereicht wurde).
  • Die Gegenseite kann die Rechtsverletzung nicht beweisen.
  • Ein Mitbenutzer hat die Rechtsverletzung begangen.

Wie gehe ich mit der Unterlassungserklärung um?

Auf keinen Fall sollte eine angeforderte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft unterschrieben und zurückgeschickt werden. Die von den Abmahnanwälten vorformulierte Unterlassungserklärung enthält nämlich vielfach eine Art Schuldeingeständnis, das eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung erheblich erschweren kann. Zuweilen werden in den Unterlassungserklärungen auch unverhältnismäßig hohe Geldstrafen für wiederholte Verstöße auferlegt. Ein Anwalt kann dabei helfen, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass der Abgemahnte nicht zu viele Rechte aufgibt und gleichzeitig die Gegenseite von einer kostenintensiven Klage abgehalten wird.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei im IT-Recht

Die PSS Rechtanwaltskanzlei aus Wiesbaden vertritt bundesweit Mandanten, die von Abmahnungen wegen Filesharing betroffen sind. Gemeinsam mit Ihnen findet Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem den für Sie geeignetsten Weg, die Abmahnung so schnell wie möglich aus der Welt zu schaffen.

Wir bieten in Filesharing-Fällen eine Pauschalvereinbarung für die komplette außergerichtliche Vertretung inkl. Führen von Vergleichsgesprächen und/oder modifizierter Unterlassungserklärung an! Fragen Sie danach! Natürlich erwartet Sie eine individuelle Beratung.