Anwaltskosten bei Filesharing

Nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing ist der Schreck beim Anschlussinhaber meist groß. Neben den oft für die Anschlussinhaber unklaren Erfolgsaussichten und besten Strategien spielen auch die möglichen Kosten eine große Rolle. Die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Verteidigung von Abmahnungen wegen Filesharing können unterschiedlich ausfallen. Anhand einzelner Beispiele zeige ich mögliche Kosten auf und auch wer diese zu tragen hat. Ganz zum Schluss finden Sie noch eine überblicksartige Tabelle.

In den Beratungsgesprächen werde ich regelmäßig angesprochen, welche Kostenrisiken bei einer Filesharing-Abmahnung es gibt. Auch für rechtsschutzversicherte Mandanten ist die Kostenthematik wichtig, da Rechtsschutzversicherungen oftmals den Bereich Urheberrecht ausgeschlossen haben, also hierfür nichts oder nur teilweise zahlen.

Beratung

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch, egal ob telefonisch oder persönlich vor Ort, sind i.d.R. auf maximal 190 € netto, also 226,10 € brutto nach dem Gesetz gedeckelt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Sollte man den Anwalt also danach nicht weiter beauftragen, wird er 226,10 € oder weniger abrechnen.

Außergerichtliches Tätigwerden

Die anwaltlichen Gebühren für das Tätigwerden berechnen sich – falls nichts anderes vereinbart wird – nach dem Gesetz. Hierbei bemessen sich die Anwaltskosten nach sogenannten Gegenstandswerten bzw. Streitwerten. Sobald der Gegenstandswert ermittelt ist, können die Kosten für den Anwalt dann anhand einer Tabelle und der Art der Gebühren, Kosten und Auslagen die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben bestimmt.

Gehen wir zunächst von einer „Standard“-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für einen urheberrechtlich geschützten Film aus. Angegeben wird im Normalfall ein Gegenstandswert von 1000 € für den Unterlassungsanspruch und 700 € für den Schadensersatzanspruch, also zusammen 1700 €. Dieser angegebene Gegenstandswert ist dann auch für den verteidigenden Anwalt oftmals die Rechengröße, anhand der er seine Anwaltskosten bemisst. Er ergeben sich dann für die anwaltliche Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein Betrag von 147,56 €.

Wichtig zu wissen ist, dass in diesen Gebühren für das außergerichtliche Tätigwerden die Gebühren für das Beratungsgespräch im Normalfall bereits enthalten sind, also fallen die 147,56 € nicht zusätzlich zu den 226,10 € an, sondern allenfalls der jeweils höhere Betrag.

Für den oft gegebenen Fall jedoch, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und diese dann vom Urheberrechtsinhaber akzeptiert wird, ist jedenfalls über einen Teil ein Vergleich geschlossen worden. Insoweit kann dann noch eine Einigungsgebühr abgerechnet werden. Auch wenn die weiteren Ansprüche noch verglichen werden, also der Anschlussinhaber sich verpflichtet, einen Vergleichsbetrag zu zahlen, fällt eine Einigungsgebühr an, insgesamt aber nur ein Mal. Zusammen mit den bisher genannten Kosten kommt man dann auf insgesamt 290,36 €. Ob ein Vergleich aus finanzieller Sicht jedoch Sinn macht, kommt auf den Einzelfall an. Hierüber sollte der Anwalt aufklären, da natürlich auch weitere Aspekte eine Rolle spielen können.

Pauschalen – Kann man das auch anders abrechnen?

Vielfach bieten Anwälte und Kanzleien, die auf diesen Rechtsbereich der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen spezialisiert sind, Pauschalen an, die das gesamt außergerichtliche Tätigwerden abdecken, egal ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder ein Vergleich geschlossen oder eine Verteidigung auch über Jahre vorgenommen wird, teilweise auch als Flatrate, sollte man mehrere Abmahnungen bekommen haben. Auch in meiner Kanzlei (PSS Rechtsanwälte) biete ich solche Pauschalbeträge für die Beratung oder das außergerichtliche Tätigwerden an, die normalerweise unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Fragen Sie mich gerne.

Erstattungsfähigkeit – Wer zahlt die ganzen Kosten?

Das Problem ist nämlich, dass die außergerichtlichen Kosten der Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Filesharing nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erstattungsfähig sind. Das heißt, auch wenn man unschuldig ist, bleibt man auf den Anwaltskosten sitzen. Für die gerichtlichen Kosten gilt dies so nicht. Hier trägt im Normalfall derjenige die Kosten, der verliert.

Mahnverfahren mit Mahnbescheid und Widerspruch

Sobald es dann zum gerichtlichen Verfahren kommt – und hierzu zählt auch das bei Abmahnkanzleien sehr beliebte Mahnverfahren – gibt es gesetzliche Gebühren, die ein Anwalt nicht mehr unterbieten darf. Bei den folgenden genannten Gebühren im gerichtlichen Verfahren handelt es sich daher um Mindestgebühren.

Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte aus Hamburg beispielsweise beantragte gegen einen Mandanten einen Mahnbescheid. Angegeben waren 1984,60 € als Hauptforderung, über 200 € als Verfahrenskosten für das Mahnverfahren und über 200 € Zinsen nach mittlerweile über 3 Jahren. Der Mandant hatte sich noch nicht anwaltlich vertreten lassen und beauftragte mich nach einer Beratung mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid. Der Widerspruch gegen einen solchen Mahnbescheid kostet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 107,10 €. Einen geringeren Betrag darf ein Anwalt hierfür nicht verlangen. Da jedoch auch eine Erstberatung (siehe oben, 226,10 €) stattfand, ist auch diese i.d.R. abrechenbar. Aufgrund hier nicht weiter zu erläuternden Anrechnungen – das würde den Artikel sprengen – wäre dann insgesamt ein Betrag von 243,95 € abrechnungsfähig. Im genannten Fall wurde jedoch eine Gebührenvereinbarung getroffen, die geringer war.

Weiteres gerichtliches Verfahren – Klage

Oftmals kommt es nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid dann zum Prozess vor einem speziell für Urheberrechtssachen zuständigen Gericht. Ausgehend von den Werten des obigen Mahnbescheides, also einer eingeklagten Hauptforderung von knapp 2000 €, fallen dann in einem durchschnittlichen Prozess, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet und vom Gericht ein Urteil gesprochen wird, pro Beteiligtem, der sich von einem Anwalt vertreten lies, ein Betrag von 470,05 € (bei normalerweise zwei Anwälten also 940,10 €) und Gerichtskosten in Höhe von 267 € an, die der Verlierer des Prozesses zu tragen an. Damit ergeben sich allein als Prozesskosten 1207,10 €.

Es gibt jedoch auch Prozesse, in denen andere Gebühren anfallen. Sollte z.B. ein Vergleich geschlossen werden, ein Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil erlassen werden oder die Klage zurückgenommen werden, können die Gebühren höher oder niedriger sein.

Außerdem kann es noch zu weiteren Instanzen im Prozess kommen, also nach dem ersten Urteil die Berufung und dann eine Revision. In einem durchschnittlichen Verfahren liegen die Verfahrenskosten für alle Seiten zusammen inklusive Gerichtskosten für eine Berufung bei 1.403,20 € und für die Revision bei 1.849,20 €.

Mit Tabelle im Überblick

Die folgende Tabelle ist beispielhaft für oft vorkommende Abmahnungen. Die genauen Kosten richten sich jedoch nach dem Einzelfall und können nach oben und nach unten abweichen. In der folgenden Tabelle wird ausnahmslos von einem Gegenstandswert von mehr als 1500 € und maximal 2000 € ausgegangen. Wer diese Kosten zu tragen hat, sagt diese Tabelle nicht. Außerdem enthält die Tabelle nicht die Kosten der Gegenseite. Die Anwaltskosten der Gegenseite sind in der Regel genauso hoch wie die des eigenen Anwaltes, oftmals jedoch in Filesharing-Fällen ohne Umsatzsteuer. In allen Fällen können weitere Kosten entstehen, z.B. durch Gutachten, Zeugen, Reisekosten etc. Diese sind in dieser Tabelle ebenfalls nicht enthalten.

Beispiel für Gegenstandswert über 1500 € bis 2000 € Eigene Anwaltskosten Gerichtskosten
Nur Erstberatung Bis zu 226,10 (*) keine
Erstberatung und außergerichtliches Tätigwerden (Verteidigung) 255,85 (*) keine
Erstberatung und außergerichtliches Tätigwerden inklusive Vergleichsschluss und/oder Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung 523,60 (*) keine
Nur Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid 107,10 44,50
Erstberatung und Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid 107,10 bis 243,95 44,50
Nur Vertretung im gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz mit mündlicher Verhandlung mit Urteil 470,05 267
Vertretung im gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz wenn ein Vergleich in der mündlichen Verhandlung geschlossen wird und jede Seite die eigenen Kosten selbst trägt, die Gerichtskosten jeder zur Hälfte (Stichwort: Kostenaufhebung) 648,55 89
Vertretung im gerichtlichen Verfahren in der zweiten Instanz (Berufung) 523,60 356
Vertretung im gerichtlichen Verfahren in der dritten Instanz (Revision) 702,10 445
Von Erstberatung bis einschließlich Gerichtsverfahren erste Instanz mit Vergleichsschluss (mit Kostenaufhebung, siehe oben) 853,82 89

(*): Wir, die Kanzlei PSS Rechtsanwälte, bieten hier Pauschalen und Vergütungsvereinbarungen an. Fragen Sie einfach bei uns nach.

Fachanwalt unterstützt Sie

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Ich berate und helfe gegen eine Abmahnung wegen Filesharing und stehe Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Zum Nachlesen

Die relevantesten Regelungen finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in den § 2, 13, 15a, 34 und im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG VV) unter den Ziffern 1000, 2300, 3100, 3104, 3307, 7002 sowie 7008.